Datenschutz

Die Integrationsmanagenden müssen spätestens im Rahmen des zweiten Beratungsgesprächs einen Integrationsplan erstellen, in welchem personenbezogene Daten des Klienten oder der Klientin erhoben werden (Nummer 4.1.4. Buchstabe f) VwV Integrationsmanagement 2023). Diese Daten sind Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare Person beziehen.

 

Der Integrationsplan muss persönliche Angaben erfassen, Angaben zur Sprachkompetenz, zur Bildung und Ausbildung sowie zur Arbeits- und Wohnsituation. Zudem muss er die einzelnen Schritte im Integrationsprozess bezeichnen samt der konkret zu erreichenden Ziele und deren Erfüllung sowie Beginn, Verlaufsstand und Beendigung des Integrationsplans (Nummer 4.1.6.2 VwV Integrationsmanagement 2023).

 

Für die rechtmäßige Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen des Integrationsmanagements (u.a. das Erheben, Erfassen, Speichern, Anpassen, Abfragen, Übermitteln oder Löschen) ist eine wirksame datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) zwingende Voraussetzung. 

 

Die Bedingungen für eine Einwilligung gehen aus Artikel 7 DS-GVO hervor. Als wirksam bezeichnet man eine datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung u.a. dann, wenn die betroffene Person freiwillig einwilligt und man sie im Vorfeld über den vorgesehenen Zweck der Datenerhebung und die Verarbeitung oder Nutzung ihrer personenbezogenen Daten im Einzelnen informiert hat. Ohne eine Einwilligung zur Verarbeitung personenbezogener Daten darf keine Beratung im Integrationsmanagement erfolgen. 

 

Wenngleich keine bestimmte Form vorgeschrieben ist, wird eine schriftliche Einwilligungserklärung ausdrücklich empfohlen, da die Einwilligung nach der DS-GVO nachweisbar sein muss. Daher sollte sie sowohl bei der beratenen Person als auch beim örtlichen Integrationsmanagement hinterlegt sein. Die Einwilligung kann vom Klienten oder der Klientin jederzeit widerrufen werden. Im Falle eines Widerrufs dürfen keine personenbezogenen Daten mehr gespeichert und verarbeitet werden – was eine Beendigung des Integrationsmanagements zur Folge hat.

 

Diese Vorgabe ist auf datenschutzrechtlichen Bestimmungen in der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) zurückzuführen. Neben den Vorgaben der DS-GVO sind zudem die Vorgaben im Landesdatenschutzgesetz (LDSG) von Integrationsmanagenden zu beachten (Nummer 4.1.6.1 der VwV Integrationsmanagement 2023).

 

Besonders ist auch auf Artikel 9 DS-GVO hinzuweisen. Dieser Artikel behandelt die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten. Besondere Kategorien personenbezogener Daten umfassen u.a. Gesundheitsdaten und solche Daten, aus welchen die rassische und ethnische Herkunft oder auch die religiöse oder weltanschauliche Überzeugung hervorgeht. Sollten diese im Integrationsplan hinterlegt werden, sind die datenschutzrechtlichen Maßnahmen entsprechend anzupassen. 

 

Insgesamt gilt der Grundsatz der Datenminimierung, d.h. die personenbezogenen Daten müssen dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein. Daten, die also unerheblich oder unangemessen für den Zweck der Verarbeitung sind – welche für die geplante Datenverarbeitung also nicht gebraucht werden – dürfen weder erhoben noch gespeichert werden. Die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten gehen aus Artikel 5 DS-GVO hervor. 

 

Der Austausch der im Rahmen des Beratungsprozesses im Integrationsmanagement erhobenen Daten mit anderen Behörden oder Trägern der freien Wohlfahrtspflege ist grundsätzlich nur mit einer wirksamen Einwilligungserklärung der beratenen Person möglich. Für diese gelten die gleichen Voraussetzungen wie für die Einwilligungserklärung zur Datenerhebung. Selbiges gilt auch bei einem Umzug der beratenen Person in eine andere Kommune und damit bei Übernahme in ein anderes Integrationsmanagement. 

 

Die für das Integrationsmanagement erhobenen Daten müssen, sobald der Zweck ihrer Erhebung wegfällt, also das Integrationsmanagement beendet ist oder beendet wird, gelöscht werden. 

 

Die Zuständigkeit für nähere Informationen liegt bei der oder dem örtlichen Datenschutzbeauftragten. 

Verweise
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