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Aufenthalts- und Asylrecht

Die rechtlichen Grundlagen im Kontext von Asyl und Migration sind sehr komplex, die Rechtsmaterie insgesamt sehr dynamisch. Auf nationaler Ebene finden sich die Rechtsgrundlagen u.a. im Grundgesetz (GG), im Asylgesetz (AsylG) sowie im Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Zudem gilt es, Regelungen auf EU-Ebene zu beachten, z.B. die Dublin-III-Verordnung (Dublin III-VO).

 

Basierend auf diesen rechtlichen Grundlagen entscheidet das BAMF über die Asylanträge der schutzsuchenden Personen. Kommt eine geflüchtete Person nach Deutschland, prüft das BAMF im Rahmen des Asylverfahrens das Vorliegen politischer Verfolgung im Sinne des Grundgesetzes, die Voraussetzungen für die Zuerkennung von internationalem Schutz (Flüchtlingsschutz und subsidiärer Schutz) sowie das Vorliegen von Abschiebungsverboten. Über einzelne Aspekte des Asylverfahrens, von der Ankunft und Registrierung der schutzsuchenden Person bis hin zum Ausgang des Asylverfahrens, informiert das BAMF auf seiner Website.

 

Einen ersten groben Überblick über einschlägige Begrifflichkeiten im Rahmen des Asylverfahrens erhalten Sie in folgender Grafik (Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS - Arbeitsmarktzugang für Geflüchtete, Stand, 22.10.2023))

 

 

Download "Überblick Begrifflichkeiten" 

Verweise

 Der Aufenthaltsstatus und die Folgen

Nachdem die schutzsuchende Person ihren Asyl(erst)antrag gestellt hat, wird ihr durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) eine Aufenthaltsgestattung ausgestellt. Die Aufenthaltsgestattung ersetzt den bei Ankunft erhaltenen Ankunftsnachweis und bescheinigt den bis zum Abschluss des Asylverfahrens rechtmäßigen Aufenthalt der antragstellenden Person. Zunächst unterliegt die schutzsuchende Person einer Residenzpflicht, d.h. die Aufenthaltsgestattung ist räumlich auf den von der zuständigen Behörde festgelegten Bereich um die jeweilige Erstaufnahmeeinrichtung beschränkt.

Verweise

 Ausgang des Asylverfahrens: Schutzstatus mit Aufenthaltstitel

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) prüft jeden Asylantrag auf der Grundlage einer persönlichen Anhörung sowie der eingehenden Überprüfung von Dokumenten und Beweismitteln. Dann entscheidet das BAMF, ob eine der folgenden vier Schutzformen vorliegt: 

  • Asylberechtigung nach Art. 16a Abs. 1 Grundgesetz (GG)
  • Flüchtlingsschutz nach § 3 Asylgesetz (AsylG)
  • Subsidiärer Schutz nach § 4 AsylG
  • Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

Liegt eine der ersten beiden Schutzberechtigungen (Asylberechtigung oder Flüchtlingsschutz) vor, erteilt das BAMF einen positiven Bescheid. Bei diesem Bescheid handelt es sich allerdings noch nicht um die Aufenthaltserlaubnis. Asylberechtigte sowie Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, erhalten von ihrer Ausländerbehörde zunächst eine Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre. Diese kann bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen verlängert werden.

 

Nach frühestens drei Jahren kann unter bestimmten Voraussetzungen eine unbefristete Niederlassungserlaubnis erteilt werden. Dies ist u.a. der Fall, wenn die oder der Schutzberechtigte seinen oder ihren Lebensunterhalt weit überwiegend eigenständig sichern kann und die deutsche Sprache beherrscht (Niveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen). Nach fünf Jahren muss dem oder der Schutzberechtigten eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn unter anderem der Lebensunterhalt gesichert ist und ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache vorliegen (Niveau B1). Die Zeit des Asylverfahrens wird in beiden Fällen eingerechnet.

 

Subsidiär Schutzberechtigte erhalten dagegen eine Aufenthaltserlaubnis mit einjähriger Gültigkeit, die zweimalig verlängert werden kann. Besitzt die betroffene Person seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis, kann bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen wie z.B. der Sicherung des Lebensunterhalts, ausreichende deutsche Sprachkenntnisse (Niveau B1) und ausreichender Wohnraum eine unbefristete Niederlassungserlaubnis erteilt werden.

 

Entscheidet das BAMF nach Durchführung des Asylverfahrens, dass die oder der Antragstellende zwar nicht (subsidiär) schutzberechtigt ist, jedoch für den Herkunftsstaat ein nationales Abschiebungsverbot vorliegt, darf die oder der Antragstellende nicht in den Staat rückgeführt werden, für welchen dieses Abschiebungsverbot gilt. Den Betroffenen soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, sofern die entsprechenden Bedingungen vorliegen. Die Aufenthaltserlaubnis wird für mindestens ein Jahr erteilt und kann wiederholt verlängert werden.

Verweise

 Wohnsitzauflage

Personen, bei denen im Asylverfahren eine der vier genannten Schutzformen festgestellt wurde (Asylberechtigung nach Art. 16a Abs. 1 GG, Flüchtlingsschutz nach § 3 AsylG, subsidiärer Schutz nach § 4 AsylG oder Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG), unterliegen grundsätzlich einer maximal dreijährigen Wohnsitzauflage, die auf die Förderung der Integration der betroffenen Personen am Wohnort abzielt. Die Dreijahresfrist beginnt bei Asylberechtigten, Personen mit Flüchtlingseigenschaft und subsidiär Schutzberechtigten mit der Anerkennung durch das BAMF, im Falle eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG mit Erteilung der Aufenthaltserlaubnis. Reisen Familienangehörige über den Familiennachzug ein, erhalten sie ebenfalls eine Wohnsitzauflage, welche der Wohnsitzauflage der bereits in Deutschland lebenden Person entspricht. Bei Personen, die ihre Anerkennung während ihres Aufenthalts in einer vorläufigen Unterbringung (VU) erhalten, bezieht sich die Wohnsitzauflage auf die Gemeinde, in welcher die Anschlussunterbringung (AU) liegt, der sie folgend zugeteilt werden. Bei Personen, die sich bei Anerkennung bereits in der AU befinden, wird die Wohnsitzauflage für die Gemeinde ausgesprochen, in der die Unterkunft liegt.

 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch

Anerkannte Asylberechtigte, subsidiär Schutzberechtigte und Personen, die einem nationalen Abschiebungsverbot unterliegen, können Leistungen nach dem zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) – Bürgergeld – oder dem zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII) – Sozialhilfe – erhalten, sofern sie die jeweiligen Voraussetzungen erfüllen und entsprechende Anträge gestellt haben.

 Ausgang des Asylverfahrens: Ablehnung mit Ausreisepflicht oder Duldung

Der Antrag eines oder einer Schutzsuchenden kann jedoch auch als „unzulässig“ oder als „einfach“ oder „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt werden. Die Unterscheidung hat z.B. Folgen für die jeweilige Rechtsmittelfrist.

 

Ein Asylantrag kann als unzulässig abgelehnt werden, z.B., wenn aufgrund der Dublin-III-Verordnung ein anderer EU-Mitgliedstaat zuständig ist. Eine „einfache“ Ablehnung wird erteilt, wenn kein anderer europäischer Staat für das Asylverfahren zuständig ist und der schutzsuchenden Person keine Täuschung oder wirtschaftliche Fluchtgründe unterstellt werden. Als „offensichtlich unbegründet“ gilt ein Asylantrag z.B., wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) annimmt, dass die schutzsuchende Person nur aus wirtschaftlichen Gründen nach Deutschland geflüchtet ist oder große Widersprüche in deren Geschichte sowie Fluchtgründen bestehen.

 

Bei Ablehnung eines Asylantrags besteht Ausreisepflicht. Erfolgt eine „einfache“ Ablehnung, muss die betroffene Person innerhalb von 30 Tagen ausreisen. Wurde der Asylantrag als „offensichtlich unbegründet“ oder „unzulässig“ abgelehnt, bleibt eine Woche Zeit für eine freiwillige Rückkehr. Reist die betroffene Person nicht freiwillig aus, wird die Ausreise von der zuständigen Ausländerbehörde durch Abschiebung zwangsweise vollzogen.

 

Kommen die Antragstellerinnen und Antragsteller einer Ausreiseaufforderung nicht nach, ordnet das BAMF außerdem ein Einreise- und Aufenthaltsverbot (sogenannte Wiedereinreisesperre) an. Für die Umsetzung von Einreise- und Aufenthaltsverboten sind die Ausländerbehörden zuständig.

 

Die jeweils zuständigen Ausländerbehörden können jedoch eine Rückführung vorübergehend aussetzen und eine Duldung oder eine befristete Aufenthaltserlaubnis erteilen, wenn Rückführungshindernisse vorliegen, die bei der Entscheidung des BAMF nicht berücksichtigt werden konnten. Außerdem ist jederzeit eine freiwillige Rückkehr möglich. Hierzu gibt es diverse Rückkehrprogramme.

 

Unter bestimmten Voraussetzungen können Personen, die sich seit fünf Jahren (Stichtag 31.10.2022) geduldet, gestattet oder erlaubt in Deutschland aufhalten, nicht straffällig geworden sind und sich zur deutschen Verfassung bekennen das Chancen-Aufenthaltsrecht (§ 104c Aufenthaltsgesetz (AufenthG)) beantragen. Mit dem Chancen-Aufenthaltsrecht wird ein Aufenthaltstitel für 18 Monate beantragt. Für die antragstellende Person gilt es, in den 18 Monaten die Voraussetzungen für ein dauerhaftes Bleiberecht nach den §§ 25a und 25b AufenthG zu erfüllen.

 

Verweise

 Wohnsitzauflage

Vollziehbar ausreisepflichtige Personen und Personen mit Duldung unterliegen grundsätzlich einer räumlichen Beschränkung für das Bundesland, in dem sie wohnen. Diese räumliche Beschränkung gilt innerhalb der ersten drei Monate und kann nach Ablauf von der Ausländerbehörde unter bestimmten Voraussetzungen weiter angeordnet werden. 

 

Kann die geduldete Person ihren Lebensunterhalt nicht sichern, unterliegt sie einer Wohnsitzauflage. Hat die Ausländerbehörde nichts anderes angeordnet, bezieht sich diese auf den Wohnort, an dem die geduldete Person zum Zeitpunkt der Entscheidung über die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung gewohnt hat. Die Ausländerbehörde kann aber auch einen anderen Ort bestimmen. Die Wohnsitzauflage für Geduldete dient der angemessenen Verteilung öffentlicher Kosten, da häufig ein Leistungsanspruch nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) besteht.

 Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)

Während ihres Aufenthalts erhalten Geduldete und Personen mit einer Aufenthaltsgestattung Leistungen nach dem AsylbLG. Diese Leistungen werden in der Regel vom Sozialamt, Integrations- oder Migrationsamt des zuständigen Land- oder Stadtkreises gewährt. 

 

Art und Höhe der Leistungen sind durch das AsylbLG geregelt. Zu ihnen zählen: Grundleistungen für Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege, Gebrauchs- und Verbrauchsgüter im Haushalt sowie Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens. Bei einer Unterbringung in einer Aufnahmeeinrichtung werden diese bei vertretbarem Verwaltungsaufwand vorwiegend durch Sachleistungen (Lebensmittelpakete, Hygienepakete, Kantinenverpflegung etc.) gedeckt. Bei einer Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften sind vorrangig Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Bedarfs und des notwendigen persönlichen Bedarfs zu gewähren.

 

Daneben sind die erforderlichen Leistungen zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzuständen, bei Schwangerschaft und Geburt sowie individuelle Leistungen, die vom Einzelfall abhängen, wie zum Beispiel Dolmetscherkosten oder Kosten zur finanziellen Unterstützung bei der Mitwirkung der Identitätsklärung, zu erbringen.

 Asylfolgeantrag

Ist ein Asylverfahren unanfechtbar abgeschlossen, kann erneut ein Asylantrag (sogenannter Folgeantrag) gestellt werden. Mit diesem kann eine Änderung der Sach- und Rechtslage nach der unanfechtbaren Entscheidung geltend gemacht werden. Diese Änderung der Sach- und Rechtslage muss zwingend vorliegen, damit der Asylfolgeantrag zulässig ist und bearbeitet wird.

 Überprüfung des Schutzstatus

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) ist verpflichtet, die Asylanerkennung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung des subsidiären Schutzes und die Feststellung der Abschiebungsverbote zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen hierfür nicht mehr vorliegen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn sich die Verfolgungssituation dauerhaft geändert hat bzw. nicht mehr besteht und der betroffenen Person bei einer Rückkehr keine Gefahren mehr drohen.

Verweise

 Zugang zum Arbeitsmarkt

Der Arbeitsmarktzugang geflüchteter Menschen hängt von mehreren Faktoren ab, u.a. von ihrem Aufenthaltsstatus (z.B. Aufenthaltsgestattung, Duldung, Aufenthaltserlaubnis), der Frage, ob sie in einer Aufnahmeeinrichtung wohnen müssen, und ob sie minderjährige Kinder haben.

 

Ob ein geflüchteter Mensch arbeiten darf, ergibt sich aus dem jeweiligen Aufenthaltsdokument, bzw. aus dem Zusatzblatt zum Aufenthaltsdokument, denn jeder Aufenthaltstitel muss erkennen lassen, ob die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt ist und ob sie Beschränkungen unterliegt. Dabei sind Erwerbstätigkeit und Beschäftigung voneinander zu unterscheiden. Während „Erwerbstätigkeit“ als Oberbegriff sowohl die unselbständige als auch die selbständige Tätigkeit erfasst, bezieht sich der Begriff „Beschäftigung“ auf die unselbständige Tätigkeit, etwa in einem Arbeitsverhältnis. Mögliche Vermerke im Aufenthaltstitel sind demnach:

  • Erwerbstätigkeit gestattet
  • Erwerbstätigkeit nur mit Genehmigung der Ausländerbehörde gestattet
  • Erwerbstätigkeit nicht gestattet.

Anerkannte Flüchtlinge, d.h. Ausländerinnen und Ausländer, deren Asylantrag positiv beschieden wurde, dürfen sofort arbeiten; es bedarf keiner Genehmigung.  Asylbewerbende und Geduldete benötigen eine Arbeitserlaubnis, die von der örtlichen Ausländerbehörde erteilt wird. Die Bundesagentur für Arbeit (BA) muss in der Regel zustimmen und prüft die Beschäftigungsbedingungen. Ab dem 49. Monat in Deutschland ist keine Zustimmung der BA mehr erforderlich, jedoch weiterhin die der Ausländerbehörde. Ein erleichterter Arbeitsmarktzugang gilt für bestimmte Fachkräfte und Ausbildungsstellen.

Verweise
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