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Zusammenarbeit mit Regeldiensten

Wie ist die Definition von Regeldiensten im Kontext des Integrationsmanagements?

Das Integrationsmanagement soll durch eine am Einzelfall orientierte Beratung den Klientinnen und Klienten Informationen und einen Zugang zu verschiedenen in Betracht kommenden Unterstützungsmöglichkeiten verschaffen und an andere Träger bzw. Regeldienste vermitteln. Ziel ist es, dass sich die Klientinnen und Klienten selbständig zurechtfinden, ihren Alltag organisieren können und ggf. Hilfe einholen können. Die Regeldienste spielen somit eine zentrale Rolle in der Arbeit der Integrationsmangenden, da sie an diese als Anlaufstellen für weitere Unterstützungsangebote und Informationen weitervermitteln. 

 

Um eine weitgehend zeitnahe (Folge-)Beratung und Versorgung der Klientinnen und Klienten durch die Regeldienste zu gewährleisten und eine adäquate Vermittlung zu ermöglichen, ist der rege Informationsaustausch zwischen Integrationsmanagenden und den Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern der Regeldienste vor Ort notwendig. Ein regelmäßiger Austausch vor Ort führt zu gegenseitigem Verständnis und zu kollegialen Formen der Zusammenarbeit. Diese sind für ein Gelingen des Integrationsmanagements und somit der Hilfe zum selbständigen Zurechtfinden der Klientinnen und Klienten im Angebot der Behörden und weiteren Leistungserbringerinnen und Leistungserbringern unabdingbar.

 

Für die Vernetzung des Integrationsmanagements mit den Regeldiensten auf Kreisebene und so auch für ggf. notwendige, formale Kooperationsvereinbarungen sind die koordinierenden Stellen zuständig.

 

Die Regeldienste sind aufgrund der hohen Zugangszahlen von Geflüchteten und Vertriebenen und des vorherrschenden Fachkräftemangels zum Teil schwer erreichbar und erfüllen ihre Beratungs- und Serviceleistungen nicht immer vollumfänglich. Es ist jedoch nicht Aufgabe des Integrationsmanagements, diese Lücke zu schließen und fehlende Leistungen der Regeldienste im Rahmen des Integrationsmanagements ausgleichend zu übernehmen. Eine Abgrenzung der Zuständigkeiten vor Ort, ggf. auch unter Hinzuziehen der koordinierenden Stelle, ist geboten.

Verweise
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