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Ziel, Zielgruppe, Beratungszeitraum

Im Folgenden erfahren Sie, welche Ziele mit einer Beratung durch das Integrationsmanagement verfolgt werden, an wen sich das Angebot richtet und wie lange eine Beratung in Anspruch genommen werden kann:

 Ziel

Ziel des Integrationsmanagements ist es, die Geflüchteten in der Anschlussunterbringung durch eine individuelle soziale Beratung bei der Integration zu unterstützen und eine frühzeitige sowie nachhaltige Orientierung und Teilhabe zu ermöglichen. Hierfür unterstützen Integrationsmanagende die beratenen Personen bei der Formulierung und Erreichung individueller Ziele, die in Bereichen wie z.B. Sprachkompetenz, Bildung oder Berufstätigkeit liegen und die Stärkung der gesellschaftlichen Teilhabe umfassen können. Um das übergeordnete Ziel des Integrationsmanagements zu erreichen, liegt es an den Integrationsmanagenden, ihre Klientinnen und Klienten zu ermutigen, vorhandene Angebote der Integration sowie Strukturen der Regeldienste selbstständig wahrzunehmen und das Wissen darüber zu vermitteln.

 

Demnach ist es nicht Aufgabe der Integrationsmanagenden, eine enge Begleitung ihrer Klienten und Klientinnen im Lebensalltag zu leisten, sondern diese dahingehend zu unterstützen und zu befähigen, ihren Alltag ohne das Zutun und die Hilfe der Integrationsmanagenden selbstständig und selbstbestimmt zu gestalten.

Verweise

 Zielgruppe

Das Integrationsmanagement richtet sich ausschließlich an Geflüchtete, die sich in der kommunalen Anschlussunterbringung (§§ 17, 18 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes (FlüAG)) befinden sowie an Vertriebene aus der Ukraine. Diese beginnt grundsätzlich mit der Zuteilung der Geflüchteten durch die unteren Aufnahmebehörden aus der vorläufigen Unterbringung (§§ 7 ff. FlüAG) in die Anschlussunterbringung der kreisangehörigen Städte und Gemeinden. Die Städte und Gemeinden sind für die Unterbringung der Geflüchteten zuständig: Die Wohnform, wie z.B. Gemeinschaftsunterkünfte oder Wohnungen, ist dabei unerheblich.

 

Relevant für die Teilnahme am Integrationsmanagement ist der Bezug staatlicher Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Asylbewerberleistungsgesetz oder dem Sozialgesetzbuch (SGB)), v.a. nach dem zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II = Bürgergeld). Muss eine durch das Integrationsmanagement beratene Person keine staatlichen Leistungen mehr in Anspruch nehmen bzw. gelingt es der Person, den Lebensunterhalt selbstständig zu sichern, liegt es an der oder dem zuständigen Integrationsmangenden vor Ort, den weiteren Beratungsbedarf zu beurteilen. Sieht der oder die zuständige Integrationsmangende weiterhin Beratungsbedarf, liegt es im seinem/ihren Ermessen, die geflüchtete Person innerhalb des geltenden Beratungszeitraums weiterhin zu beraten.

 

Im Falle des Umzugs einer beratenen Person obliegt es dem abgebenden und dem aufnehmenden Integrationsmanagement, eine bilaterale Absprache zur weiteren Beratung des Geflüchteten im Integrationsmanagement der neuen Kommune zu finden. Damit nach einem Umzug ein nahtloser Übergang und eine Weiterführung des Integrationsmanagements gewährleistet werden kann, ist es ratsam, dem Klienten oder der Klientin den individuellen Integrationsplan zur Verfügung zu stellen. Dieser soll in der neuen Kommune weitergeführt werden. Die geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen sind hier jedoch zwingend zu beachten. Der Beratungszeitraum läuft ungeachtet des Umzugs weiter.

 

Mit dem Erlass des Ministers für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg, Manfred Lucha MdL, vom 11. März 2022 (kurz: Erlass des Sozialministers) ist das Integrationsmanagement auch auf die Vertriebenen aus der Ukraine die sich auf Grundlage von § 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) in Umsetzung der aktivierten EU-Richtlinie 2001/55/EG (sog. „Massenzustrom-Richtlinie“) in Baden-Württemberg aufhalten, temporär ausgeweitet worden. Die Öffnung für diese Zielgruppe ist unabhängig von der Unterbringungsform.

Verweise

 Beratungszeitraum

Das Beratungsangebot des Integrationsmanagements steht Geflüchteten in der Anschlussunterbringung und Vertriebenen aus der Ukraine über einen Zeitraum von maximal drei Jahren nach dem ersten Beratungsgespräch zur Verfügung. In begründeten Einzelfällen – insbesondere bei Analphabetismus, nachgewiesenen psychischen Erkrankungen, chronischen Erkrankungen und Behinderungen sowie Multiproblemlagen, die sich durch eine Häufung von sozialen, psychischen, medizinischen beziehungsweise ökonomischen Problemen auszeichnen – kann der Beratungszeitraum um bis zu einem weiteren Jahr verlängert werden (Nr. 4.1.5 der VwV Integrationsmanagement 2023).

 

Der Beratungszeitraum ist personenbezogen und steht jeder neu ins Integrationsmanagement eintretenden erwachsenen Person zur Verfügung. Im Falle des Familiennachzugs kann der oder die nachziehende Erwachsene somit drei Jahre Beratung durch das Integrationsmanagement für sich in Anspruch nehmen.

 

Das Angebot des Integrationsmanagements soll den Geflüchteten zeitnah nach Zuteilung in die Anschlussunterbringung zugänglich gemacht werden. Eine aktive Information über das Angebot ist zielführend.  Wichtig ist es dabei, den Geflüchteten möglichst frühzeitig die Ziele und die zeitliche Begrenzung des Beratungsangebots aufzuzeigen, verbunden mit der Motivation, die Dauer des Beratungszeitraums so gut wie möglich zu nutzen. 

 

Der begrenzte Beratungszeitraum lehnt sich dabei an das Beratungsangebot der Migrationserstberatung für Erwachsene (MBE) an. Aufgrund des derzeit hohen Zugangs an potenziellen Klientinnen und Klienten ist es im Sinne der Integrationsmanagenden, beratene Personen an die zuständigen Regeldienste zu vermitteln, um neu ins Integrationsmanagement eintretende Personen in geeignetem Umfang beraten zu können. So soll es allen Geflüchteten in der Anschlussunterbringung und Vertriebenen aus der Ukraine ermöglicht werden, die Beratungsleistung des Integrationsmanagements in Anspruch nehmen zu können. Der dreijährige Beratungszeitraum des Integrationsmanagements schließt zudem an die Beratung der Geflüchteten durch die Flüchtlingssozialarbeit (§ 12 Flüchtlingsaufnahmegesetz (FlüAG)) in der vorläufigen Unterbringung sowie die Sozial- und Verfahrensberatung (§ 6 FlüAG) in der Erstaufnahme an. In Summe steht den Geflüchteten somit ein mehrjähriger, begleiteter Zeitraum zur Verfügung, der es ihnen ermöglicht, die Strukturen in Baden-Württemberg kennenzulernen und diese schließlich selbstständig wahrzunehmen.

 

Im positiven Fall wird die Beratung durch die Klientinnen und Klienten schon vor Ablauf der Beratungshöchstdauer nicht weiter in Anspruch genommen. Dies ist etwa der Fall, wenn sie sich weitgehend eigenständig in den Regelstrukturen zurechtfinden bzw. keine weitere Abhängigkeit von staatlichen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und somit kein Beratungsbedarf mehr besteht. Sollte innerhalb der maximalen Beratungshöchstdauer wieder eine Rückkehr in den Leistungsbezug stattfinden, können die Geflüchteten das Integrationsmanagement temporär – bis zur Erreichung des maximalen Beratungszeitraums – wieder in Anspruch nehmen. Inwieweit in den genannten Fällen eine erneute Aufnahme ins Integrationsmanagement erfolgt, liegt im Ermessen der zuständigen Integrationsmanagenden vor Ort.

Verweise
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