Umsetzung und Organisation
Ab dem Jahr 2025 sind ausschließlich die Stadt- und Landkreise Zuwendungsempfänger der Förderung des Integrationsmanagements. Sie können seine Umsetzung ganz oder teilweise an kreisangehörige Städte und Gemeinden, kommunale Zusammenschlüsse (Verbünde) und an Träger der freien Wohlfahrtspflege weitergeben. Das Integrationsmanagement kann daher innerhalb eines Kreises von unterschiedlichen Trägern umgesetzt werden.
Die Zuwendungsempfänger haben dafür Sorge zu tragen, dass die sich aus der VwV Integrationsmanagement 2023 ergebenden Pflichten vom Zuwendungsletztempfänger der Förderung – d.h. der Stelle, die das Integrationsmanagement operativ umsetzt – ordnungsgemäß und komplett erfüllt werden. Dies beinhaltet sowohl die Umsetzung der Aufgabenbeschreibung des Integrationsmanagements im Sinne von Nr. 4.1.4 der VwV als auch damit einhergehenden Berichtspflichten. Sollten die Aufgaben nicht sachgerecht umgesetzt werden, sind die Zuwendungsempfänger berechtigt, an die Zuwendungsletztempfänger heranzutreten und auf die angemessene Umsetzung der Pflichten zu bestehen.
Wenn die Umsetzung des Integrationsmanagements von einem Kreis oder von einer kreisangehörigen Stadt oder Gemeinde bzw. einem kommunalen Zusammenschluss selbst durchgeführt wird, obliegt ihnen die organisatorische An- und Einbindung in die Verwaltung der Kommune. Bei Kreisen bietet es sich an, das Integrationsmanagement organisatorisch der koordinierenden Stelle zuzuordnen.
Als organisatorischer Teil der Kreisverwaltung sind Integrationsmanagenden in der Zusammenarbeit mit der weiteren Kreisverwaltung einzubeziehen. Die Kooperation mit den für das Integrationsmanagement besonders relevanten Ämtern wie der Ausländerbehörde oder den örtlichen Trägern der Sozialhilfe soll innerhalb der Verwaltung als konstruktive Zusammenarbeit organisiert werden. Das übergeordnete Ziel aller Beteiligten soll sein, dass die Klientinnen und Klienten des Integrationsmanagements zügig eigenständig und möglichst ohne staatliche Leistungen leben können.
Ist die Umsetzung des Integrationsmanagements an kreisangehörige Kommunen, kommunale Zusammenschlüsse oder an Träger der freien Wohlfahrtspflege übertragen worden, sollen diese in einer engen Kooperation mit den verantwortlichen staatlichen Stellen vor Ort zusammenarbeiten. Die Vernetzung des Integrationsmanagements mit den örtlichen Behörden trägt dabei wesentlich zur gelingenden Umsetzung bei. Um sowohl das gemeinsame Ziel als auch die notwendigen Verfahren der Zusammenarbeit festzulegen, können hierfür formale Kooperationsvereinbarungen abgeschlossen werden.
Unabhängig davon, wer das Integrationsmanagement in der Praxis vor Ort umsetzt, sind die Aufgaben der Integrationsmanagenden abschließend in Nummer 4.1.4 der VwV Integrationsmanagement 2023 beschrieben. Weitere Aufgaben dürfen die Integrationsmanagenden im Rahmen der geförderten Stellen(-anteile) nicht übernehmen bzw. übertragen bekommen. Die Kreise als Zuwendungsempfänger müssen dafür Sorge tragen, dass die sich aus der VwV ergebenden Pflichten vom Zuwendungsletztempfänger, d.h. der Institution, die das Integrationsmanagement operativ umsetzt, ordnungsgemäß und komplett erfüllt werden.
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- Die Arbeit der koordinierenden StellenInterner Link
- VwV Integrationsmanagement 2023Download
- Kooperationsvereinbarung MusterDownload