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Nachqualifizierung und Fortbildung

Integrationsmanagende, die ein Studium in einem nicht dem Sozialwesen zugeordneten Fach abgeschlossen haben oder die einen mittleren Bildungsabschluss (u.a.) vorweisen, müssen eine Nachqualifizierung absolvieren. Zudem steht den Integrationsmanagenden mindestens eine Fortbildung im Jahr zu. 

 

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Verweise

 Nachqualifizierung

Integrationsmanagende, die ab dem Tag nach Veröffentlichung der VwV Integrationsmanagement 2023 (29. Juni 2023) neu eingestellt werden, sollen über ein abgeschlossenes Studium an einer deutschen Hochschule (ab dem akademischen Grad des Bachelors) oder einen vergleichbaren Abschluss an einer ausländischen Hochschule verfügen. Bei entsprechender persönlicher Eignung können auch Personen mit mindestens mittlerem Bildungsabschluss, einschlägigem Erfahrungswissen (nachgewiesen etwa durch langwährendes Engagement für Geflüchtete oder mehrjährige einschlägige Berufserfahrung) sowie möglichst mit Kenntnissen der vor Ort bestehenden Strukturen beschäftigt werden.

 

Wenn der Hochschulabschluss nicht in einem dem Sozialwesen zuzuordnenden Fach erworben wurde oder die einzustellende Person keinen Hochschulabschluss aber mindestens einen mittleren Bildungsabschluss besitzt, muss eine geeignete Nachqualifizierung im Bereich des Integrationsmanagements absolviert werden (Nummer 4.1.2 VwV Integrationsmanagement 2023).

 

Die Nachqualifizierung muss mehrtätige Schulungen zu in der VwV Integrationsmanagement 2023 festgelegten Themen umfassen. Zu den Themen gehören u.a. asyl- und ausländerrechtliche Grundlagen, Maßnahmen und Angebote der Regeldienste, Grundlagen der Beratungsarbeit und des Case-Managements, Zusammenarbeit mit Ehrenamtlichen.

 

Die Nachqualifizierung muss innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit begonnen und soll möglichst innerhalb eines Jahres nach Aufnahme der Tätigkeit abgeschlossen werden. Hierzu können geeignete Angebote von Fortbildungsträgern besucht werden. 

 Fortbildung

Alle Integrationsmanagenden haben das Recht, mindestens einmal pro Jahr eine Fortbildung zu besuchen (Nummer 4.1.3 VwV Integrationsmanagement). So müssen die Zuwendungsempfänger bzw. die Letztempfänger der Zuwendungen des Integrationsmanagements sicherstellen, den Integrationsmanagenden mindestens einmal jährlich eine Fortbildung zur Stärkung der fachlichen Kompetenzen anzubieten.

 

Neben Fortbildungen zur Vertiefung von Themen aus dem Beratungsfeld des Integrationsmanagements sind auch Fortbildungen zur psychosozialen Unterstützung von Geflüchteten und zum Umgang mit herausfordernden Beratungssituationen anzubieten. Dabei sollte der Arbeitgeber darauf achten individuelle Fortbildungswünsche der Integrationsmanagenden zu berücksichtigen.

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