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Der Case-Management-Ansatz

Ziel des Integrationsmanagements ist es, Hilfe zur Selbsthilfe nach dem Prinzip des Case-Managements zu leisten. Durch ein zielorientiertes Case-Management unterstützen die Integrationsmangenden den individuellen Integrationsprozess von Geflüchteten in der Anschlussunterbringung und wirken auf deren Selbständigkeit hin. Das beinhaltet nicht nur die Einzelfallberatung, sondern auch Koordinations- und Vermittlungsarbeit: die Planung und Vernetzung der Dienstleistungsanbietenden und informellen Hilfen vor Ort. 

 

Im Rahmen der Netzwerkarbeit findet die aktive Kontaktpflege, das Austauschen von Informationen, Diskussion sowie Feedback über (potenzielle) Bedarfe und Zusammenarbeit statt. Aufgabe der Integrationsmanagenden ist es demnach, der Zielgruppe in koordinierter Weise Zugang zu verschiedenen Unterstützungsmöglichkeiten zu verschaffen und an andere Träger bzw. Regeldienste zu vermitteln. 

 

Durch genaue Kenntnis der Bedarfe der Klientinnen und Klienten koordinieren Integrationsmanagende passgenaue Unterstützungsmöglichkeiten. Sie geben den Klientinnen und Klienten eine Übersicht über das komplexe Angebotssystem vor Ort und tragen so zu einem ersten Orientierungsprozess bei. Grundvoraussetzung des Integrationsmanagements ist damit, einen Überblick über das lokale Beratungs- und Versorgungssystem zu haben. Mit dem Case-Management-Ansatz befähigen die Integrationsmanagenden die Beratenen zur eigenständigen Nutzung verschiedener Unterstützungsleistungen durch die Bereitstellung eines entsprechenden Netzwerks.

 

Der Case-Management-Ansatz im Integrationsmanagement ist dabei nicht als Handlungsansatz der Sozialen Arbeit zu verstehen - eine enge sozialpädagogische Begleitung im Alltag ist nicht Teil der Aufgabe der Integrationsmanagenden. Zudem übernehmen sie keine Aufgaben, die in der Zuständigkeit anderer Behörden liegen, wie beispielsweise das Beschaffen eines Arbeits- oder Ausbildungsplatzes. Dies gilt auch für Aufgaben, bei denen es wichtig ist, dass sie die Beratenen zunehmend eigenständig ausführen, wie beispielsweise das Ausfüllen von Anträgen und Formularen, das Vereinbaren von Terminen oder die Begleitung bei Behördengängen. 

 

Auch die Beratung zu rechtlichen Fragestellungen zählt nicht zu den Aufgaben der Integrationsmanagenden. Zu den in Beratungsgesprächen aufkommenden aufenthaltsrechtlichen Themen können die Integrationsmanagenden allgemein informieren und Zuständigkeiten benennen bzw. grundsätzliches Wissen zum Themenfeld weitergeben. Jedoch ist die Beratung zu individuellen rechtlichen Fragestellungen ausschließlich dem dazu ausgebildeten und zugelassenen Personal nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz vorbehalten. Die Geflüchteten können mit Hilfe eines Beratungshilfescheins und/oder einer Prozesskostenhilfe eine Rechtsberatung bei ausgebildetem und zugelassenem Personal beantragen und bei einer Bewilligung die Rechtsberatung in Anspruch nehmen. 

Verweise

 Beratungspraxis

Im Zentrum der Tätigkeit von Integrationsmanagenden steht die Beratung von Geflüchteten. Sie soll zum einen dazu dienen, auf Unterstützungsangebote zu verweisen. Zum anderen sollen individuelle Pläne aufgestellt werden, um die geflüchtete Person zu befähigen, Strukturen und Netzwerke der Integration vor Ort kennen zu lernen und eigenständig zu nutzen. 

 

Um professionell beraten zu können, wird Gesprächsführungskompetenz benötigt. Gesprächsführungskompetenz beinhaltet Wissen über verschiedene Methoden und Techniken der Gesprächsführung sowie die geeignete Auswahl dieser für die individuelle Gesprächssituation. Gesprächsführungskompetenz kann ggf. im Rahmen spezifischer Fortbildungsangebote erlangt werden.

 

Beratung als Kommunikationsmittel soll Veränderungsprozesse anleiten. Hierfür wird die Interaktion strukturiert und gezielt auf den Adressaten oder die Adressatin ausgerichtet sowie problem- und lösungsorientiert gestaltet. Da die Interaktion zwischen der beratenden Person und dem Adressaten bzw. der Adressatin von Aspekten wie individuellen Erfahrungen, Werten sowie Haltungen beeinflusst wird, ist eine regelmäßige Reflexion nötig. 

 

Die Beratungspraxis im Integrationsmanagement kann unterteilt werden in die Aufbereitung und Weitergabe von Informationen, die Wahrnehmung und Achtung der jeweiligen Bedürfnisse und Bedarfe des Gegenübers sowie der beratenden Person selbst und die Befähigung zur Selbsthilfe. 

 

Im Rahmen einer Beratung durch das Integrationsmanagement steht die Informationsvermittlung im Vordergrund. Inhaltliche Schwerpunkte der Beratung können dabei sein: aufenthaltsrechtliche Fragestellungen, Sprache, Arbeitsmarktintegration, Schule und Bildung, Wohnen, finanzielle Themen wie Sozialleistungen oder Schulden sowie auch psychosoziale Themen.

Verweise

 Integrationsplan als Grundlage des Case-Management-Ansatzes

Der Integrationsplan ist die Grundlage des Case-Management-Ansatzes. Er dient der gezielten, individuellen und in der Regel mehrmaligen Beratung und dokumentiert einzelne Schritte im Integrationsprozess sowie Vereinbarungen (Nummer 4.1.6 der VwV Integrationsmanagement 2023).

 

Auf der einen Seite schafft diese Dokumentation Transparenz für alle Beteiligten und erzeugt Verbindlichkeit bei den zu beratenden Personen. Andererseits dient sie als Orientierung für die Integrationsmanagenden und gibt Anhaltspunkte darüber, welche Maßnahmen bereits eingeleitet wurden und was noch zu tun ist. Daneben ist die Dokumentation eine Voraussetzung für die jährliche Kennzahlenabfrage zum Förderprogramm.

 

Der Aufbau des Integrationsplans orientiert sich dabei an Mindestinhalten, welche in Nummer 4.1.6.2 der VwV Integrationsmanagement 2023 definiert sind. Diese Mindestinhalte wurden vom Sozialministerium in einer Arbeitsgruppe mit Integrationsmanagerinnen und Integrationsmanagern sowie Vertreterinnen und Vertretern aus der Praxis gemeinsam erarbeitet und orientieren sich damit am Arbeitsalltag des Integrationsmanagements. Die Mindestinhalte müssen im Integrationsplan zwingend erfasst werden, daneben steht es den Integrationsmanagenden frei, einen an die individuellen Bedingungen vor Ort angepassten Integrationsplan zu erarbeiten und zu verwenden. Damit ist die Möglichkeit gegeben, dass eine ggf. vor Ort bisher zur Anwendung kommende Arbeitsdokumentation als Integrationsplan nach VwV Integrationsmanagement 2023 weiterverwendet werden kann, sofern diese mit den vorgegebenen Mindestinhalten abgeglichen und ggf. angepasst wird. Auch die Entscheidung wie ein Integrationsplan zu führen ist, wird durch die Integrationsmangenden selbst getroffen. Sie entscheiden beispielsweise selbst, welche Daten in den obligatorischen Themenfeldern erhoben werden, ob weitere Themenfelder im Integrationsplan zu ergänzen sind, welche Gespräche als Beratungsgespräche im Integrationsplan dokumentiert werden sollen und wie diese dokumentiert werden.

 

Die oben genannte Arbeitsgruppe hat ein Integrationsplanmuster erarbeitet, welches alle der in der VwV Integrationsmanagement 2023 vorgegebenen Mindestinhalte aufgreift und an diese angepasst ist. Das Integrationsplanmuster steht zur freiwilligen Nutzung bereit und kann auf der Seite des Regierungspräsidiums Stuttgart heruntergeladen werden.

 

Spätestens im Rahmen des zweiten Beratungsgesprächs muss der Integrationsmanager oder die Integrationsmanagerin gemeinsam mit der beratenen Person einen Integrationsplan erstellen. Eine Beratung, die keinen Integrationsplan als Grundlage hat ist nicht möglich. Im Integrationsplan werden neben der Erfassung grundlegender ‚Stammdaten‘, Angaben zu Verlauf, Stand und Beendigung des Integrationsplans auch individuelle Zielvereinbarungen festgehalten, welche sich auf die jeweiligen Bedarfe der beratenen Person beziehen. Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen (Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) und Landesdanteschutzgesetz (LDSG)) sind hier zwingend zu beachten. Die Integrationsmanagenden müssen die mit den Klientinnen und Klienten gemeinsam erarbeiteten Zielvereinbarungen in regelmäßigen Abständen überprüfen und anpassen, d.h. bereits erreichte Ziele als solche kenntlich machen, den Stand der laufenden Zielvereinbarungen aktualisieren und neue Ziele vereinbaren.

 

Die Beobachtung der vereinbarten Maßnahmen zur Zielerreichung, deren Verlauf und deren Ergebnisse dienen einerseits der einzelfallbezogenen Erfolgskontrolle von Maßnahmen. Andererseits kann die Auswertung der Einzelfälle in der Summe (aggregiert) auch dazu beitragen, Angebotsstrukturen zu überprüfen. Auf Grundlage der Evaluation vorgeschlagener Maßnahmen können die Integrationsmanagenden vor Ort an Regeldienste sowie weitere Kooperationspartnerinnen und Kooperationspartner herantreten, um Maßnahmen zu beeinflussen und auf deren Verbesserung hinzuwirken.

Wie ist das Vorgehen zum Case-Management im Einzelfall?
Verweise
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