Verortung und Ziele
Spätestens zum 1. Januar 2025 muss in jedem Stadt- und Landkreis eine koordinierende Stelle für das Integrationsmanagement in der Kreisverwaltung an geeigneter Stelle eingerichtet sein. Das entsprechende Personal hat eine Scharnierfunktion:
- Es fungiert als Ansprechperson für das Sozialministerium, um den Informationsfluss in die Kreise sicherzustellen und aus den Kreisen heraus Informationen und Anregungen auf die Landesebene zu transportieren. So soll auf eine landeseinheitliche Umsetzung des Integrationsmanagements hingewirkt werden.
- Die koordinierende Stelle ist zudem für die Planung und Koordination des Integrationsmanagements im Kreis zuständig und als solche zentrale Ansprechstelle für die Integrationsmanagenden, die kreisangehörigen Städte und Gemeinden, die Regeldienste, die (weitere) Verwaltung sowie Verbände, Vereine und Initiativen, die mit dem Integrationsmanagement kooperieren.
Koordinierende Stellen sind dabei nicht mit Integrationsbeauftragten gleichzusetzen und deren Aufgaben inhaltlich voneinander abzugrenzen. Koordinierende Stellen fungieren nicht als reine Verwaltungsstelle: die Weiterleitung der Zuwendung oder das Erstellen der Verwendungsnachweise gehört nicht zu ihren Aufgaben. Die Zuständigkeit der koordinierenden Stellen bezieht sich ausschließlich auf die Umsetzung des Integrationsmanagements und dessen Zielgruppe sowie auf einen vorgegebenen, abschließenden Aufgabenkatalog (Nummer 4.2 VwV Integrationsmanagement 2023). Weitere Aufgaben dürfen die koordinierenden Stellen im Rahmen der geförderten Stellen(-anteile) nicht übernehmen bzw. übertragen bekommen.
Im Vergleich zu den Integrationsbeauftragten betrachten die koordinierenden Stellen nur die Integrationsmanagenden als deren Zielgruppe. Sie nehmen konzeptionelle Aufgaben nur im Rahmen der Organisation und Koordination des Integrationsmanagements wahr. Integrationsbeauftragte dagegen haben eine breitere Zielgruppe und übernehmen konzeptionelle Aufgaben im Hinblick auf Integration als gesamtgesellschaftliche Aufgabe in der Kommune. Eine Vernetzung der koordinierenden Stellen mit den kommunalen Integrationsbeauftragten ist im Sinne der Netzwerkarbeit ausdrücklich erwünscht, um Synergieeffekte zu nutzen und um Doppelstrukturen zu vermeiden.
Inhaber der koordinierenden Stelle müssen über ein abgeschlossenes Studium an einer deutschen Hochschule (ab dem akademischen Grad des Bachelors) oder über einen vergleichbaren Abschluss an einer ausländischen Hochschule verfügen.