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Das dreigliedrige Aufnahmesystem für Geflüchtete in Baden-Württemberg

Die Aufnahme von Geflüchteten in Baden-Württemberg ist im Gesetz über die Aufnahme von Flüchtlingen (Flüchtlingsaufnahmegesetz - FlüAG) sowie in der entsprechenden Durchführungsverordnung (DVO FlüAG) geregelt. Zuständig ist das Ministerium der Justiz und für Migration Baden-Württemberg. Das dreigliedrige Aufnahmesystem in Baden-Württemberg dient dazu, eine geordnete Aufnahme, Versorgung und Integration der Geflüchteten zu gewährleisten. Es sieht folgende Stufen vor:

 

Verweise

 Erstaufnahme durch das Land

In dieser ersten Phase werden neu ankommende Geflüchtete in einer Landes-erstaufnahmeeinrichtung (LEA) oder in einer Erstaufnahmeeinrichtung (EA) untergebracht. Erstaufnahmeeinrichtungen dienen ausschließlich der Unterbringung von Geflüchteten, während in den Landeserstaufnahmeeinrichtungen neben der Unterbringung auch Aufnahme- und das Asylverfahren bearbeitet werden. Aus diesem Grund sind hierin regelmäßig das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) mit einer Außenstelle sowie das Gesundheitsamt des jeweiligen Stadt- bzw. Landkreises vor Ort tätig. Es erfolgen also die Registrierung, die Erstversorgung, die medizinische Erstuntersuchung und die Asylantragstellung und -anhörung. Bis zur Stellung des Asylantrags sowie Ausstellung des Gesundheitszeugnisses bleiben die Geflüchteten in der Erstaufnahmeeinrichtung. Während der Dauer des Aufenthaltes in der Erstaufnahmeeinrichtung muss sich der Asylbewerbende in dem jeweiligen Stadt- oder Landkreis aufhalten, in dem sich seine Aufnahmeeinrichtung befindet.

 

Die Bewohnerinnen und Bewohner einer Erstaufnahmeeinrichtung haben Zugang zu einer qualifizierten und unabhängigen Sozial- und Verfahrensberatung (§ 6 Absatz 2 Flüchtlingsaufnahmegesetz (FlüAG)). Diese wird in der Regel von Wohlfahrtsverbänden durchgeführt. Aufgabe der Sozial- und Verfahrensberatung ist die Identifizierung besonders schutzbedürftiger Personen, eine umfassende Beratung der Asylsuchenden im Hinblick auf ihre Rechte und Mitwirkungspflichten im Asylverfahren und deren Unterstützung bei persönlichen oder sozialen Fragen und Problemen (z.B. Schwangerschaft, Hilfe bei Krankheit oder familiären Schwierigkeiten). Des Weiteren übernehmen die Träger auch Aufgaben im Bereich der Ehrenamtskoordination und betreiben Gemeinwesensarbeit.

Verweise

 Vorläufige Unterbringung durch den Kreis

Von der (Landes-)Erstaufnahmeeinrichtung ((L)EA) werden die Geflüchteten durch die zuständige höhere Aufnahmebehörde (in Baden-Württemberg das Regierungspräsidium Karlsruhe) den Stadt- und Landkreisen zugeteilt, wo sie vorläufig untergebracht werden. Die Zuteilung erfolgt nach einem Bevölkerungsschlüssel (§ 1 der Durchführungsverordnung zum Flüchtlingsaufnahmegesetz (DVO FlüAG)). Geflüchtete mit anerkanntem Schutzstatus werden schnellstmöglich der Anschlussunterbringung zugewiesen. Die Zuständigkeit für die vorläufige Unterbringung (VU) liegt bei den unteren Aufnahmebehörden der Stadt- und Landkreise. Diese organisieren vor Ort die Unterbringung von Geflüchteten in Gemeinschaftsunterkünften oder ggf. in Wohnungen. Unabhängig vom Status des Asylverfahrens soll die Unterbringung in der VU 24 Monate nicht überschreiten.

 

Geflüchteten in der VU wird eine angemessene soziale Beratung und Betreuung durch die Flüchtlingssozialarbeit bereitgestellt (§ 12 FlüAG). Die Aufnahmebehörden beauftragen hierfür grundsätzlich geeignete nichtstaatliche Träger. Die Flüchtlingssozialarbeit zielt darauf ab, den Geflüchteten durch sozialpädagogische Hilfestellungen eine umfassende Unterstützung zu bieten und ihre Integration und Selbstständigkeit zu fördern. Da die Geflüchteten nach der vorläufigen Unterbringung der kommunalen Anschlussunterbringung zugewiesen werden, ist eine rechtzeitige und enge Zusammenarbeit zwischen Flüchtlingssozialarbeitenden und Integrationsmanagenden, die in der Anschlussunterbringung zuständig sind, sicherzustellen. So kann dem Verlust von vorhandenem Wissen und der durch die Flüchtlingssozialarbeit aufgebauten Strukturen vorgebeugt werden. 

Verweise

 Anschlussunterbring durch die Stadt oder Gemeinde

Nach Beendigung der Unterbringung im Rahmen der vorläufigen Unterbringung (VU) werden die Geflüchteten von den unteren Aufnahmebehörden den kreisangehörigen Städten und Gemeinden in die Anschlussunterbringung (AU) zugeteilt. Die Anzahl der aufzunehmenden Geflüchteten pro Kommune ist von einem Bevölkerungsschlüssel abhängig (§ 2 der Durchführungsverordnung zum Flüchtlingsaufnahmegesetz (DVO FlüAG)). Die jeweiligen Kommunen entscheiden je nach Möglichkeit über die Unterbringungsform (Gemeinschaftsunterkunft oderdezentrale Wohnungen).

 

Die soziale Beratung und Betreuung in der AU obliegt den unteren Aufnahmebehörden (§ 18 FlüAG). 

 

Das Aufnahmesystem für Geflüchtete in Baden-Württemberg

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