In Deutschland sollen alle Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene die gleichen Chancen haben. Wichtige Voraussetzungen für Chancengleichheit sind Bildung und die Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben. Deswegen fördert der Staat Leistungen zur Bildung und Teilhabe, auch Bildungs- und Teilhabepaket genannt.
Leistungsberechtigt sind grundsätzlich Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die eine der folgenden Leistungen beziehen:
- Bürgergeld,
- Kinderzuschlag,
- Wohngeld,
- Sozialhilfe
- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.
Auch Kinder bzw. Eltern, die keine Sozialleistungen beziehen, aber finanzielle Schwierigkeiten bei der Deckung der Bildung- und Teilhabebedarfe haben, können Anspruch auf Bildung- und Teilhabeleistungen haben.
Zuständig für BuT-Leistungen sind das zuständigen Jobcenter, die zuständige Asylbewerberleistungsstelle oder das zuständige Sozialamt. Geregelt sind die Leistungen in § 6b Bundeskindergeldgesetz (BKGG) sowie in § 28 Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) und in § 34 Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII).
Die BuT-Leistungen sind in der Regel Geld- und Sachleistungen.
Die Bildungsleistungen erhalten hilfsbedürftige Kinder, Schülerinnen und Schüler bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, die einen Kindergarten oder eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und hierfür keine Ausbildungsvergütung erhalten. Dazu zählen die tatsächlichen, bzw. anteiligen Kosten für: Ausflüge, den persönlichen Schulbedarf, für die Schulbeförderung, für Lernförderung, für die Mittagsverpflegung sowie die Teilnahme am sozialen oder kulturellen Leben in der Gemeinschaft.
Teilhabeleistungen erhalten Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre. Die Teilnahme an sportlichen, künstlerischen, kulturellen und sozialen Aktivitäten wird mit 15 Euro monatlich gefördert, zum Beispiel die Kosten für die Mitgliedschaft in einem Sportverein oder die Kosten für Musikunterricht.