Unterstützungsangebote zur finanziellen Entlastung

Familien mit Kindern in Baden-Württemberg können eine Vielzahl von finanziellen Unterstützungsangeboten in Anspruch nehmen. Diese Unterstützung reicht von direkten finanziellen Hilfen bis hin zu steuerlichen Entlastungen und Förderprogrammen. Hier eine Übersicht der wichtigsten Maßnahmen:

 Kindergeld

Eltern, die in Deutschland wohnen und unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind, erhalten nach §62 ff. Einkommensteuergesetz (EstG) Kindergeld als Steuervergütung. Das Kindergeld ist demnach eine steuerliche Ausgleichszahlung, die im EStG geregelt ist. Es ist keine Sozialleistung und wird einkommensunabhängig gezahlt. Anspruchsberechtigt sind Personen, in deren Obhut sich das Kind befindet. Vollwaisen oder Kindern, die den Aufenthalt ihrer Eltern nicht kennen, können Kindergelder nach Bundeskindergeldgesetz (BKGG) für sich selbst beantragen. Die Auszahlung des Kindesgeldes erfolgt in der Regel durch die Familienkasse bei den Agenturen für Arbeit.

Verweise

 Kinderzuschlag (KiZ)

Erwerbstätige Familien und Alleinerziehende, deren Einkommen für den eigenen Lebensunterhalt reicht, aber es nicht oder nur knapp ausreicht, um auch für den gesamten Bedarf ihrer Familie aufzukommen, können unter Erfüllung von bestimmten Voraussetzungen Kinderzuschlag als finanzielle Unterstützung beantragen. Familien die KiZ erhalten, können zusätzlich für ihre Kinder Leistungen für Bildung und Teilhabe erhalten.

Verweise

 Unterhaltsvorschuss

Unterhaltsvorschuss ist eine finanzielle Leistung des Staates in Deutschland für Kinder von Alleinerziehenden, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil keinen oder unregelmäßig Unterhalt zahlt. Der andere Elternteil muss den Vorschuss später zurückzahlen, wenn er keinen Unterhalt zahlt, obwohl er ganz oder teilweise Unterhalt zahlen könnte. Ziel ist es, die finanzielle Situation alleinerziehender Elternteile zu entlasten und den Mindestunterhalt der Kinder zu sichern. Die Höhe des Unterhaltsvorschusses ist abhängig vom Alter des Kindes. Gezahlt wird Unterhaltsvorschuss bis zur Volljährigkeit des Kindes. Die Beantragung erfolgt bei der zuständigen Unterhaltsvorschussstelle beim Jugendamt.

Verweise

 Elterngeld

Eltern, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben, die Betreuung ihres Kindes selbst übernehmen und keine Erwerbstätigkeit über 30 Wochenstunden ausüben, können Elterngeld beantragen, um nach der Geburt eines Kindes Einkommensverluste auszugleichen. EU-Bürger oder Bürger aus Staaten mit Assoziierungsabkommen können in Deutschland in der Regel Elterngeld bekommen, wenn sie hier wohnen oder arbeiten. Dabei kommt es darauf an, ob sie sich voraussichtlich dauerhaft in Deutschland aufhalten und hier arbeiten dürfen. Ziel ist es, Eltern in den ersten Lebensmonaten des Kindes zu unterstützen und die partnerschaftliche Aufteilung von Erwerbs- und Familienarbeit zu fördern. Je nach Beschäftigungsmodell der Eltern kann Elterngeld über eine Dauer von mindestens 14 (wenn beide Elternteile es in Anspruch nehmen) bis maximal 28 Monate erhalten werden. Die Höhe des Elterngeldes hängt davon ab, wie viel Einkommen der betreuende Elternteil vor der Geburt des Kindes hatte und ob nach der Geburt Einkommen wegfällt. Eltern mit höheren Einkommen erhalten 65 Prozent, Eltern mit niedrigeren Einkommen bis zu 100 Prozent des Voreinkommens.

 

Die Beantragung erfolgt schriftlich bei der Elterngeldstelle, rückwirkend bis zu drei Monate nach Geburt des Kindes. Die zuständige Elterngeldstelle in Baden-Württemberg ist die L-Bank.

 

Weitere Informationen zum Elterngeld: 

 

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 Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket (BuT)

In Deutschland sollen alle Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene die gleichen Chancen haben. Wichtige Voraussetzungen für Chancengleichheit sind Bildung und die Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben. Deswegen fördert der Staat Leistungen zur Bildung und Teilhabe, auch Bildungs- und Teilhabepaket genannt.

 

Leistungsberechtigt sind grundsätzlich Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die eine der folgenden Leistungen beziehen:  

 

  • Bürgergeld,
  • Kinderzuschlag,
  • Wohngeld,
  • Sozialhilfe
  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.

Auch Kinder bzw. Eltern, die keine Sozialleistungen beziehen, aber finanzielle Schwierigkeiten bei der Deckung der Bildung- und Teilhabebedarfe haben, können Anspruch auf Bildung- und Teilhabeleistungen haben. 

 

Zuständig für BuT-Leistungen sind das zuständigen Jobcenter, die zuständige Asylbewerberleistungsstelle oder das zuständige Sozialamt. Geregelt sind die Leistungen in § 6b Bundeskindergeldgesetz (BKGG) sowie in § 28 Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) und in § 34 Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII).

 

Die BuT-Leistungen sind in der Regel Geld- und Sachleistungen.

 

Die Bildungsleistungen erhalten hilfsbedürftige Kinder, Schülerinnen und Schüler bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, die einen Kindergarten oder eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und hierfür keine Ausbildungsvergütung erhalten. Dazu zählen die tatsächlichen, bzw. anteiligen Kosten für: Ausflüge, den persönlichen Schulbedarf, für die Schulbeförderung, für Lernförderung, für die Mittagsverpflegung sowie die Teilnahme am sozialen oder kulturellen Leben in der Gemeinschaft.

 

Teilhabeleistungen erhalten Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre. Die Teilnahme an sportlichen, künstlerischen, kulturellen und sozialen Aktivitäten wird mit 15 Euro monatlich gefördert, zum Beispiel die Kosten für die Mitgliedschaft in einem Sportverein oder die Kosten für Musikunterricht.

Verweise

 Landesfamilienpass

Mit dem Landesfamilienpass und der dazu gehörenden Gutscheinkarte können Familien, die ihren ständigen Wohnsitz in Baden-Württemberg haben und bestimmte Voraussetzungen erfüllen, zahlreiche Schlösser, Gärten und Museen unentgeltlich oder zu einem ermäßigten Eintritt besuchen. So können sie regelmäßig am sozialen, kulturellen und gesellschaftlichen Leben im Land teilhaben. Der Landesfamilienpass und die zugehörige Gutscheinkarte können bei der zuständigen Stelle der jeweiligen Kommune beantragt werden.

 

Nähere Informationen und Voraussetzungen zur Antragstellung (auch auf weiteren Sprachen) finden Sie hier.

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