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Arbeit und Qualifizierung

Neben Unterstützungsmaßnahmen auf Bundesebene bietet auch Baden-Württemberg eine Vielzahl von Programmen und Maßnahmen, um Geflüchteten den Einstieg in den Arbeitsmarkt und die Qualifizierung zu erleichtern. Diese Angebote reichen von Beratungs- und Unterstützungsangeboten über Qualifizierungsprogramme bis hin zu speziellen Projekten, die auf die Integration in den Arbeitsmarkt abzielen:

 Qualifizierungsangebote in BW

Die Bundesagentur für Arbeit und die Jobcenter fördern eine Vielzahl von Qualifizierungsmaßnahmen. Bestimmte Kurse, unter anderem in den Bereichen der allgemeinen Aus- und Weiterbildung, begleitenden Hilfen oder Sprachkurse, können auf der KURSNET Plattform der Bundesagentur für Arbeit recherchiert werden. Weitere Informationen können beim jeweils örtlich zuständigen Job-Center oder der Agentur für Arbeit erfragt werden.

Qualifizierungsmaßnahmen im Rahmen der Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen werden von den Regionalen Integrationsnetzwerken Baden und Württemberg angeboten.

Verweise

 Beratung zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen

In Baden-Württemberg besteht ein Rechtsanspruch auf Anerkennungsberatung für Personen mit ausländischen Berufsqualifikationen, die in Baden-Württemberg leben oder planen hier zu arbeiten (Anerkennungsberatungsgesetz). Es gibt in jedem Regierungsbezirk ein Beratungszentrum zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen und zusätzlich die Fachstelle Flüchtlinge, die landesweit berät. Ratsuchende erhalten Informationen zu dem für ihren Abschluss passenden Anerkennungsverfahren, zu Finanzierungsmöglichkeiten und falls notwendig auch zu Qualifizierungsmaßnahmen für den Erhalt der vollen Anerkennung. Die Beratung kann telefonisch, persönlich oder per Mail erfolgen.

Verweise

 Kümmernden-Programm

Im Rahmen des Programms "Integration durch Ausbildung – Perspektiven für Zugewanderte" fördert das Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg seit 2016 ein flächendeckendes Netz von landesweit rund 50 sogenannten regionalen "Kümmerinnen und Kümmerern" bei derzeit 21 Trägern. Die Kümmernden unterstützen neu zugewanderte Menschen bei der Berufswahl, vermitteln sie passgenau in Praktikum, Einstiegsqualifizierung und Ausbildung und begleiten sie während der ersten sechs Monate in Ausbildung. Gleichzeitig sind sie Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner für die Betriebe, beispielsweise in Fragen zu Unterstützungsmöglichkeiten während der Ausbildung. So erhalten die Zugewanderten rasch eine berufliche Perspektive und Betriebe, die sie ausbilden, Unterstützung.

 

Integration durch Ausbildung - Perspektiven für Zugewanderte (Kümmerer-Programm): Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg (baden-wuerttemberg.de)

Verweise

 Der „Job-Turbo“

Im Oktober 2023 haben die Bundesregierung und die Bundesagentur für Arbeit mit Partnern aus der Wirtschaft den Job-Turbo ins Leben gerufen. Ziel ist es, arbeitsuchende Geflüchtete mit Ende ihres Sprachkurses in Beschäftigung zu bringen.   Zum Personenkreis des Job-Turbo zählen die arbeitsuchend gemeldeten Geflüchteten aus der Ukraine sowie aus den stärksten Asylherkunftsländern, die zwischen Herbst 2023 und Juli 2024 ihren Sprachkurs beenden.  Die Jobcenter intensivieren bereits in der letzten Phase des Sprachkurses in Beratungsgespräche, um gemeinsam zeitnah – wenn möglich direkt im Anschluss – eine geeignete Beschäftigung zu finden. Wer einen Integrationskurs absolviert hat, soll so schnell wie möglich Arbeitserfahrung sammeln und - wo möglich und sinnvoll – weiter qualifiziert werden, mit dem mittelfristigen Ziel einer möglichst nachhaltigen und potenzialadäquaten Integration in den Arbeitsmarkt.

 

 

Verweise

 

Unterstützungsangebote zur ArbeitsvermittlunGder Agenturen für Arbeit und JobcenteR

 Unterscheidung Bundesagentur für Arbeit und Jobcenter

In Deutschland gibt es 303 Jobcenter. Jobcenter betreuen die Menschen, die Bürgergeld beziehen und sichern den Lebensunterhalt der Arbeitssuchenden finanziell durch eine Grundsicherung. Bezieherinnen und Bezieher von Bürgergeld erhalten über das Jobcenter Unterstützung bei besonderen Problemen, z.B. der Schuldnerberatung oder Suchthilfe.

Die Bundesagentur für Arbeit und die kommunalen Träger der Jobcenter sind dabei finanziell für unterschiedliche Grundsicherungsleistungen zuständig:

  • BA: Sichert den Lebensunterhalt der Bezieherinnen und Bezieher von  Bürgergeld und zahlt für erwerbsfähige Leistungsberechtigte die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Daneben fördert sie die berufliche Weiterbildung und Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt.
  • Kommunen: Übernehmen die Mieten und Betriebskosten der Betroffenen.

 

Wie unterscheiden sich Bundesagentur für Arbeit und Jobcenter?
Verweise

 Unterstützungsangebote zur Arbeitsvermittlung der Agenturen für Arbeit und Jobcenter

 Förderangebote, die von den Agenturen für Arbeit erbracht werden können

 Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen (BvB, § 51 SGB III)

Junge Menschen werden während der Teilnahme an einer Berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen (BvB) mit Hilfe von berufspraktischen und theoretischen Elementen auf die Aufnahme einer Ausbildung vorbereitet, um möglichst nachhaltig in den Ausbildungsmarkt einzumünden. Die Teilnehmenden müssen mindestens über das Sprachniveau B1 verfügen. Sollte Deutschförderbedarf bestehen, so können durch Sprachförderung Vermittlungshemmnisse abgebaut werden.

Verweise

 Gründungszuschuss (§ 93 SGB III)

Geflüchtete können bei Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit mit einem Gründungszuschuss gefördert werden. Der Gründungszuschuss soll den Lebensunterhalt und die soziale Sicherung von Bezieherinnen und Beziehern von Arbeitslosengeld in der Gründungsphase sicherstellen, wenn die Gründung Aussicht auf Erfolg verspricht und die Arbeitslosigkeit durch die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit voraussichtlich dauerhaft beendet wird.

Verweise

 Förderangebote, die sowohl von den Agenturen für Arbeit als auch den Jobcenter erbracht werden können

Verweise

 Vermittlungsbudget (§ 44 SGB III)

Geflüchtete mit Arbeitsmarktzugang können bei Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung mit Leistungen aus dem Vermittlungsbudget (VB, § 44 SGB III) unterstützt werden. Dies können beispielsweise die Übernahme der Kosten für die Anerkennung und/oder Übersetzung von Zeugnissen, Reisekosten zur Vorstellung oder Bewerbungskosten sein.

Verweise

 Berufsorientierungspraktikum (§ 48a SGB III)

Das BOP ermöglicht jungen Menschen unter bestimmten Voraussetzungen Praktika über die Dauer von einer bis maximal sechs Wochen bei einem oder mehreren Arbeitgebern. Unterstützt werden die Jugendlichen in der Regel durch die Übernahme von Fahrt- und ggf. Unterkunftskosten.

 

Verweise

 Einstiegsqualifizierung (EQ, § 54a SGB III)

Das sozialversicherungspflichtige Langzeitpraktikum bietet jungen Menschen die Chance, potentielle Ausbildungsbetriebe von sich zu überzeugen. Im Rahmen der Einstiegsqualifizierung (EQ) haben Teilnehmende mit Deutschförderbedarf die Möglichkeit an einem erforderlichen Berufssprachkurs teilzunehmen. Zudem kann die EQ in Teilzeit absolviert werden. 

Verweise

 Assistierte Ausbildung (AsA §§ 74 ff SGB III)

Ziele der Assistierte Ausbildung (AsA) sind die Unterstützung der Teilnehmenden bei der Aufnahme einer Berufsausbildung und die Hinführung auf den erfolgreichen Abschluss der betrieblichen Berufsausbildung. Junge Menschen können anlassbezogen oder durch die gesamte Ausbildungsdauer begleitet werden, um diese sicher abschließen zu können. Die AsA richtet sich sowohl an Jugendliche (Nachhilfe in der Berufsschule und/oder sozialpädagogische Begleitung) als auch an Betriebe (z. B. Ausbildungsorganisation).

Verweise

 Mobilitätszuschuss (§ 73a SGB III)

Mit dem Mobilitätszuschuss soll regionalen Passungsproblemen begegnet werden. Er ist ein Anreiz für die Ausbildungsaufnahme in einer anderen Region, wenn sich Ausbildungswünsche vor Ort nicht realisieren lassen. Er finanziert im ersten Ausbildungsjahr zwei Familienheimfahrten im Monat.  

Verweise

 Außerbetriebliche Berufsausbildung (BaE, § 76 SGB III)

Ziel der Außerbetrieblichen Berufsausbildung (BaE) ist es, Auszubildenden, die aufgrund einer Lernbeeinträchtigung oder sozialen Benachteiligung besonderer Hilfen bedürfen oder deren betriebliches Ausbildungsverhältnis vorzeitig beendet wurde, durch außerbetriebliche Berufsausbildung die Aufnahme, Fortsetzung sowie den erfolgreichen Abschluss einer Berufsausbildung zu ermöglichen. Im Rahmen des Weiterbildungsgesetzes hat BaE Anpassungen erfahren, so wurde bspw. die Zielgruppe um „Marktbenachteiligte in unterversorgten Regionen“ erweitert und die Förderung mit BaE für Förderberechtigte als Rechtsanspruch ausgestaltet und Möglichkeiten der weitergehenden Betreuung nach Wechsel in eine betriebliche Ausbildung geschaffen.

Verweise

 Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung bei einem Träger (§ 45 SGB III)

Mit Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung bei einem Träger (MAT) können Geflüchtete an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt oder eine selbständige Tätigkeit herangeführt werden. Vermittlungshemmnisse können dabei festgestellt, verringert oder beseitigt werden. Geflüchtete können fachliche und berufssprachliche Kenntnisse für die angestrebte Beschäftigung erwerben. Der Umfang dieser Kenntnisvermittlung ist dabei auf insgesamt 8 Wochen bzw. 320 Maßnahme-Stunden beschränkt.

Verweise

 Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung bei einem Arbeitgeber (§ 45 SGB III)

Mit Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung bei einem Arbeitgeber (MAG) können insbesondere die berufliche Eignung in Bezug auf die angestrebte Tätigkeit festgestellt sowie Vermittlungshemmnisse festgestellt oder verringert werden. Dabei kann auch geprüft werden, ob das erreichte Sprachniveau für die Tätigkeit ausreicht. MAG bieten zudem die Möglichkeit, Klebeeffekte beim Arbeitgeber zu nutzen. Die Förderung ist gesetzlich auf maximal sechs Wochen bei einem Arbeitgeber beschränkt, Langzeitarbeitslose oder Arbeitslose, deren berufliche Eingliederung auf Grund von schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen besonders erschwert ist, können bis zu 12 Wochen gefördert werden.

Verweise

 Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung bei einem privaten Arbeitsvermittler (§ 45 SGB III)

Ziel der Förderung mit einem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein für eine Maßnahme bei einem Träger der privaten Arbeitsvermittlung (AVGS-MPAV) ist es, die Chancen des/der Geflüchteten auf Eingliederung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung deutlich zu verbessern. Der AVGS-MPAV ermöglicht der/dem Geflüchteten, eigenverantwortlich nach zugelassenen Trägern der privaten Arbeitsvermittlung (PAV) zu suchen und mit Hilfe des privaten Arbeitsvermittlers eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufzunehmen.

Verweise

 Förderung der beruflichen Weiterbildung (§§ 81 ff. SGB III)

Mit dem Instrument „Förderung beruflicher Weiterbildung“ können geflüchtete Menschen hinsichtlich einer nachhaltigen Integration in den ersten Arbeitsmarkt unterstützt werden. Vor dem Hintergrund der angestrebten schnellen Arbeitsmarktintegration kommen hier ggf. kürzere Anpassungsqualifizierungen in Betracht. Hierbei ist auch die jeweilige Bleibeperspektive zu berücksichtigen. 

Verweise

 Förderung der beruflichen Weiterbildung – Beschäftigtenqualifizierung (§§ 81 ff. SGB III)

Beschäftigte Geflüchtete können bei beruflicher Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses durch volle oder teilweise Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden. Bei Freistellung mit Weiterzahlung des Arbeitsentgelts für die berufliche Weiterbildung von Beschäftigten können Arbeitgeber durch Zuschüsse zum Arbeitsentgelt gefördert werden. Hierbei ist, insbesondere bei länger dauernden Weiterbildungen, die zu einem Berufsabschluss führen, auch die jeweilige Bleibeperspektive zu berücksichtigen.

Verweise

 Eingliederungszuschüsse (§§ 88ff. SGB III)

Arbeitgeber können zur Eingliederung von Arbeitnehmer/innen, deren Vermittlung wegen in ihrer Person liegender Gründe erschwert ist, einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt zum Ausgleich einer Minderleistung erhalten (Eingliederungszuschuss, §§ 88-92 SGB III). Unzureichende Sprachkenntnisse oder noch fehlende bzw. noch nicht ausreichende Qualifikationen für die angestrebte Tätigkeit können Vermittlungshemmnisse der Geflüchteten darstellen und eine Minderleistung begründen.

Verweise

 Förderangebote, die von den Jobcentern erbracht werden können

Verweise

 Förderung schwer erreichbarer Jugendlicher (§ 16h SGB II)

Die Förderung ermöglicht gezielt zusätzliche Hilfen für junge Menschen, die von den Angeboten der Sozialleistungssysteme derzeit nicht (mehr) erreicht werden können. Ziel ist, die jungen Menschen in einer schwierigen Lebenslage zu unterstützen und sie (zurück) auf den Weg in Bildungsprozesse, Maßnahmen der Arbeitsförderung, Ausbildung oder Arbeit zu holen. Die Hilfen ermöglichen niedrigschwellige, insbesondere auch aufsuchende Beratungs- und Unterstützungsangebote für junge Menschen.

Zugang erfolgt durch ein Teilnahmeangebot an den Jugendlichen durch das Jobcenter.

 Ganzheitliche Betreuung (§ 16k SGB II)

Die ganzheitliche Betreuung richtet sich an Bürgergeldbeziehende, die aufgrund ihrer besonderen Problemlagen (z.B. familiäre oder persönliche Situation) Schwierigkeiten haben, Arbeit oder Ausbildung aufzunehmen und in ihrer Beschäftigungsfähigkeit beeinträchtigt sind. Dies umfasst auch junge Menschen, die eine Unterstützung zur Heranführung an eine Ausbildung und/oder zur Begleitung während einer Ausbildung benötigen, um ihre Ausbildungsfähigkeit zu entwickeln. Dabei nimmt der Coach die Person und ihre jeweilige Lebenssituation insgesamt in den Blick und betrachtet nicht nur arbeitsmarktrelevante Inhalte, sondern auch soziale und strukturelle Aspekte. Die ganzheitliche Betreuung umfasst sowohl beratende als auch begleitende Aufgaben, welche sich auch auf das häusliche und sozialräumliche Umfeld beziehen können, und kann auch aufsuchend durchgeführt werden.

Verweise

 Einstiegsgeld (§ 16b SGB II)

Die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung oder einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit von Geflüchteten im Rechtskreis SGB II kann mit einem Einstiegsgeld (ESG, § 16b SGB II) gefördert werden. Durch die Gewährung des Einstiegsgelds (ESG) soll die/der Geflüchtete einen zusätzlichen finanziellen Anreiz zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit erhalten, mit dem Ziel, perspektivisch ihre/seine Hilfebedürftigkeit zu beenden. Mit dem ESG soll durch Erhöhung der Motivation die berufliche Eingliederung unterstützt und stabilisiert werden. Die Förderung ist auf maximal 24 Monate beschränkt. Wesentliche Voraussetzungen für die Förderung einer Existenzgründung, sind eine positive Beurteilung der persönlichen Eignung der Geflüchteten und ggfs. eine positive Prognose über die Tragfähigkeit der künftigen Selbständigkeit.

Verweise

 Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen (§ 16c SGB II)

Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen (LES) erhalten Gründerinnen und Gründer sowie Bestandsselbständige mit dem Ziel, aufgrund der Ausübung der hauptberuflichen selbständigen Tätigkeit eine dauerhafte Verringerung als auch idealtypisch die Beendigung der Hilfebedürftigkeit innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu erreichen.

Die Förderung an sich beinhaltet zwei verschiedene Leistungsarten: Darlehen und/oder Zuschüsse zur Beschaffung von notwendigen und angemessenen Sachgütern für die Selbständigkeit Beratung als auch die Vermittlung von nicht fachbezogenen Kenntnissen und Fertigkeiten (z.B. allgemeine betriebswirtschaftliche oder steuerrechtliche Grundlagen). Inhalte der Beratung können eine genaue Analyse, Aktivitäten zur Erhaltung/Stabilisierung und bei Bedarf die Neuausrichtung der ausgeübten Selbständigkeit sein.

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