Wohnen

Im Bereich Wohnen gibt es in Baden-Württemberg verschiedene Unterstützungsmöglichkeiten für geflüchtete Menschen, die sich je nach Aufenthaltsstatus, persönlicher Situation und rechtlichem Rahmen unterscheiden. Wohnraum ist ein entscheidender Faktor für die Integration, und viele Kommunen sowie Landes- und Bundesprogramme zielen darauf ab, Geflüchteten bei der Wohnungssuche, Unterbringung und Integration zu helfen.

 Wohnungsnotfallhilfe

Die Wohnungsnotfallhilfe bietet Soforthilfe für Menschen in akuter Wohnungsnot. Das umfasst Notunterkünfte, Beratung, Vermittlung zu dauerhaften Wohnmöglichkeiten, soziale Betreuung und präventive Maßnahmen zur Verhinderung von Obdachlosigkeit. Für die Wohnungsnotfallhilfe in Baden-Württemberg sind die Kommunen zuständig. Sie werden auf zwei Arten tätig:

  • Wohnungslosigkeit kann durch äußere Umstände, wie z.B. Brandschaden, Trennung, Gewalt etc., begründet sein. In diesem Fall werden die Ortpolizeibehörden der Städte und Gemeinden im Rahmen der polizeirechtlichen/ordnungsrechtlichen Gefahrenabwehr (§§ 1, 3 Polizeigesetz) tätig.
  • Wenn bei einer Person besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, also zum Beispiel bei Wohnungsverlust aufgrund von fehlendem Einkommen oder psychischer Erkrankung, hat sie einen Rechtsanspruch auf sozialhilferechtliche Wohnungslosenhilfe (§§ 67 ff. Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch – SGB XII). Hierfür werden die Sozialämter der Stadt- und Landkreise tätig.

Die Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe (BAG W) bietet eine kostenlose Online-Suche nach Angeboten und Einrichtungen der Hilfen im Wohnungsnotfall in Deutschland an.

 

Weitere Informationen zu den Maßnahmen gegen Wohnungslosigkeit finden Sie hier

Verweise

 Wohngeld

Wohngeld ist eine staatliche Unterstützungsleistung, mit der die individuelle Wohnkostenbelastung für Haushalte mit geringem Einkommen gemindert wird. Das Wohngeld wird als Mietzuschuss (für Mietwohnungen) oder als Lastenzuschuss (für selbst bewohntes Wohneigentum) gewährt. Es soll sicherstellen, dass Menschen mit geringem Einkommen mit angemessenem Wohnraum versorgt werden können. Anspruch und Höhe des Wohngeldes hängen von der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, der Höhe des Gesamteinkommens und der Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung ab. Um das regionale Niveau der Wohnkosten bei der Leistungsbemessung zu berücksichtigen, kommen im Wohngeld Mietenstufen zur Anwendung, wonach die tatsächliche Miete oder Belastung bis zu bestimmten Höchstbeträgen berücksichtigt werden kann.

 

Wohngeldberechtigt sind u.a. auch Ausländer, die einen gültigen Aufenthaltstitel oder eine Duldung nach dem Aufenthaltsgesetz oder auch eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz haben. Der Bezug von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, nach dem SGB II (Bürgergeld) oder SGB XII (Sozialhilfe) schließt den Bezug von Wohngeld aus, da in diesen Fällen die Unterkunftskosten bereits berücksichtigt werden.

 

Wohngeld kann auch Personen gewährt werden, die in Obdachlosenunterkünften eingewiesen sind, wenn ein Nutzungsentgelt gezahlt und die Räumlichkeiten, für die Wohngeld gewährt werden soll, für eine gewisse Dauer zum Wohnen bestimmt sind.

 

Um Wohngeld zu erhalten, muss ein Antrag bei der örtlich zuständigen Wohngeldbehörde gestellt werden. Die Wohngeldbehörde prüft, ob ein Anspruch auf Wohngeld besteht. Die zuständige Wohngeldbehörde samt Kontaktdaten kann durch Eingabe des Ortes bzw. der PLZ im Serviceportal des Landes „service-bw“, konkret zum Wohngeld ausfindig gemacht werden. 

 

Im Serviceportal „service-bw“ wird auch auf weitere Informationen zum Wohngeld verwiesen: Hilfe in allen Lebenslagen - Serviceportal Baden-Württemberg

Verweise

 Wohnberechtigungsschein

Eine staatlich geförderte Sozialmietwohnung darf nur an Wohnberechtigte, also Personen und Haushalte mit geringem Einkommen, überlassen werden. Diese Wohnberechtigung wird durch einen in Baden-Württemberg ausgestellten Wohnberechtigungsschein nachgewiesen. Einen Wohnberechtigungsschein darf nur ein Wohnungssuchender beantragen. Wohnungssuchender ist, wer sich nicht nur vorübergehend in Baden-Württemberg aufhält oder aufhalten will. Der Wohnungssuchende muss tatsächlich und rechtlich in der Lage sein, einen Wohnsitz als Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen für sich und seine Haushaltsangehörigen auf längere Dauer zu begründen und dabei einen eigenen Haushalt zu führen. Als Wohnungssuchende gelten auch Ausländer, soweit sie sich in Baden-Württemberg länger als ein Jahr aufhalten dürfen. Nähere Auskünfte dazu erteilt die Gemeinde. Die Haushaltsangehörigen des Wohnungssuchenden, d. h. die Personen, die zu seinem Haushalt hinzuzurechnen sind, werden von der Wohnberechtigung mit umfasst.

 

Um einen Wohnberechtigungsschein zu bekommen, muss der Antragsteller eine bestimmte Einkommensgrenze einhalten. Die aktuellen Einkommensgrenzen werden jeweils veröffentlicht und sind den Gemeinden bekannt. Die Gemeinde ermittelt das jährliche Gesamteinkommen des Antragstellers und seiner Haushaltsangehörigen. Ist die Einkommensgrenze eingehalten, erteilt die Gemeinde dem Antragsteller einen „Allgemeinen Wohnberechtigungsschein“.

 

Der Wohnungssuchende (Antragsteller) beantragt den Wohnberechtigungsschein bei der Gemeinde, in der er sich gewöhnlich aufhält, also wohnt. Antragsteller, die nicht in einer Gemeinde in Baden-Württemberg wohnen, können sich an die Gemeinde in Baden-Württemberg wenden, in der sie zukünftig wohnen möchten. Bei den Gemeinden ist der Antragsvordruck für den Wohnberechtigungsschein erhältlich. 

 

Weitere Informationen finden Sie in der Publikation des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg: 

Der Wohnberechtigungsschein – Sozialer Wohnraum in Baden-Württemberg

Verweise

 Genossenschaftliches Wohnen

Gibt es regional vor Ort Wohnungsbaugenossenschaften, die Neu-Mitglieder aufnehmen oder auch Nicht-Mitgliedern Mietangebote unterbreiten, sind diese eine gute Chance, um (langfristig) bezahlbare und soziale Mietwohnungsangebote zu bekommen. Die Aufwendungen für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen im Zusammenhang mit einer Anmietung können auch über den Sozialleistungsträger als Darlehen (wie Mietkaution) beantragt und gewährt werden. Zusätzlich gibt es die Möglichkeiten der Förderung des Erwerbs von Genossenschaftsanteilen durch das Land, aktuell im Programm Wohnungsbau BW 2022. Eine Vielzahl von Wohnungsbaugenossenschaften wirtschaften vorrangig für ihre Mitglieder und sind nicht primär gewinnorientiert. Aus diesem Grund wird für Genossenschaftswohnungen in der Regel eine vergleichsweise niedrige Miete gezahlt, die oftmals unter der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt. Innerhalb einer Genossenschaft können sich die Mitglieder engagieren und bei Entscheidungen mitsprechen.

 

Ob es Wohnungsbaugenossenschaften regional vor Ort gibt, kann hier recherchiert werden.

Verweise

 Weitere Angebote auf kommunaler Ebene

Das Land unterstützt mit dem Förderprogramm „Wohnraum für Geflüchtete“ die Städte und Gemeinden beim Schaffen von Wohnraum für Geflüchtete. Damit werden investive Maßnahmen zur Schaffung neuen Wohnraums in Form von Zuschüssen gefördert. Für das Förderprogramm standen insgesamt 80 Millionen Euro zur Verfügung. Adressat der Förderung sind ausschließlich Städte und Gemeinden in Baden-Württemberg, also keine privaten Investoren.

 

Bei der Bereitstellung von Unterkünften für Flüchtlinge bestehen Möglichkeiten, das baurechtliche Verfahren zu beschleunigen und Anforderungen zu erleichtern. Darauf weist das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen hin.

 

Das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur hat im Jahr 2015 als damalige oberste Baurechtsbehörde einen Runderlass sowie verschiedene Hinweispapiere herausgegeben. Darin werden den nachgeordneten Baurechtsbehörden umfassend Möglichkeiten zur Beschleunigung des baurechtlichen Verfahrens und zur Erleichterung materiell-rechtlicher Anforderungen bei der Bereitstellung von Unterkünften für Flüchtlinge aufgezeigt. Diese Unterlagen sind weiterhin gültig und können daher herangezogen werden.

Verweise
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