Leistungsbezug
Geflüchtete in Baden-Württemberg haben abhängig von ihrem rechtlichen Status und ihrer Situation Anspruch auf verschiedene finanzielle Leistungen. Die wichtigsten werden nachfolgend erläutert.
Geflüchtete in Baden-Württemberg haben abhängig von ihrem rechtlichen Status und ihrer Situation Anspruch auf verschiedene finanzielle Leistungen. Die wichtigsten werden nachfolgend erläutert.
Für Geflüchtete kommen folgende existenzsichernde Leistungen in Betracht:
Die Leistungen sind jeweils abhängig vom Einkommen und Vermögen der Geflüchteten. Anerkannte Flüchtlinge, subsidiär Schutzberechtigte und Personen mit nationalem Abschiebungsverbot fallen dagegen unter das SGB II oder SGB XII. Erwerbsfähige Personen können einen Anspruch auf Bürgergeld haben, das vom Jobcenter des jeweiligen Stadt- oder Landkreises gewährt wird.
Sofern eine dauerhafte volle Erwerbsminderung vorliegt oder die Regelaltersgrenze erreicht ist, kommen Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in Betracht. Sofern kein Anspruch auf Bürgergeld nach dem SGB II und auf Grundsicherung wegen Alters und Erwerbsminderung nach dem SGB XII besteht, kann auch ein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII in Frage kommen. Zuständig für die Gewährung von Sozialhilfe nach dem SGB XII ist das Sozialamt des jeweiligen Land- oder Stadtkreises.
Bei Ausreise endet die Leistungsberechtigung sofort.
Es gibt für den Lebensunterhalt jedoch weitere, vorrangige Sozialleistungen, auf die Eingewanderte Anspruch haben können., Hierzu gehören beispielsweise Wohngeld, Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz BAföG oder dem SGB III (BAB), Kindergeld und Kinderzuschlag. Für Eingewanderte in Deutschland hängt der Anspruch auf Sozialleistungen jedoch auch von ihrem Aufenthaltsstatus ab.
Relevante Leistungen sind beispielsweise:
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Asylsuchende und Geflüchtete können unter bestimmten Voraussetzungen auch Anspruch auf Arbeitslosengeld I nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) haben.
In Deutschland erhalten Asylsuchende Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Diese Leistungen sollen das Existenzminimum sichern und umfassen sowohl die Grundversorgung als auch besondere Bedarfe. Leistungsberechtigt sind Personen, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und auch keinem Mitgliedstaat der EU angehören und sich in Deutschland aufhalten, sofern sie einem der in § 1 Abs. 1 AsylbLG genannten Tatbestände unterfallen und keinem Ausschluss unterliegen. Damit sind insbesondere Asylsuchende und geduldete Personen nach dem AsylbLG leistungsberechtigt.
Zunächst erhalten Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG so genannte Grundleistungen. Die Grundleistungen gem. § 3 AsylbLG (zur Höhe der Leistungen: § 3a AsylbLG) setzen sich zusammen aus dem „notwendigen Bedarf“ (Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung und Gesundheitspflege etc.) und dem „notwendigen persönliche Bedarf“ (Verkehr, Nachrichtenübermittlung, Freizeit, Unterhaltung, Kultur etc.). Bei einer Unterbringung in einer Aufnahmeeinrichtung werden die Leistungen (beim notwendigen persönlichen Bedarf nur bei vertretbarem Verwaltungsaufwand) durch Sachleistungen (Lebensmittelpakete, Hygienepakete, Kantinenverpflegung etc.) gedeckt. Bei einer Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften wird der Bedarf durch Geld- oder Sachleistung gedeckt. Seit 16.05.2024 kommt die Deckung des Bedarfs auch mittels Bezahlkarte in Betracht. Leistungsempfänger erhalten Grundleistungen höchstens innerhalb der ersten 36 Monate ihres Aufenthalts.
Gesundheitsleistungen werden in dieser Zeit nach §§ 4 und 6 AsylbLG gewährt. Der Anspruch ist beschränkt auf die Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände. Die in § 4 AsylbLG enthaltenen Leistungen bei Schwangerschaft und Geburt werden ergänzt durch einen Anspruch auf Leistungen für Mehrbedarfe für werdende Mütter nach § 6 AsylbLG (Sonstige Leistungen). Das kann zum Beispiel Schwangerschaftskleidung oder eine Baby-Erstausstattung sein. Im Übrigen werden sonstige Leistungen nach § 6 AsylbLG in speziellen Fälle gewährt. Das können besondere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts oder für Bedürfnisse von Kindern sein, zum Beispiel die Ausstattung mit Schulbedarf und Eingliederungshilfe für behinderte Kinder. Auch möglich sind Leistungen für bestimmte Dolmetscherkosten oder Kosten zur finanziellen Unterstützung bei der Mitwirkung der Identitätsklärung, beispielsweise zur Beschaffung eines Passes.
Nach dem Aufenthalt von 36 Monaten im Bundesgebiet, ohne wesentliche Unterbrechung, besteht ein Anspruch auf sog. Analogleistungen gem. § 2 AsylbLG. Die Höhe des monatlichen Leistungsanspruchs ist höher als bei den Grundleistungen, sie entspricht den nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch zu gewährenden Leistungsumfang. Ein weiterer wesentlicher Vorteil ist, dass die Krankenbehandlung von den Krankenkassen übernommen wird (§ 264 Abs. 2 Sozialgesetzbuch V - SGB V). Analogleistungsempfänger erhalten demnach in gleichem Umfang Leistungen zur Krankenbehandlung wie andere Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie haben zudem ein Wahlrecht bzgl. der Krankenkasse (§ 264 Abs. 3 S. 1 SGB V). Sobald die Möglichkeit zur Umstellung des Leistungsanspruchs besteht, ist der Versand der Wahlerklärung einer Krankenkasse einer der ersten Schritte seitens der Leistungsbehörde. Das Integrationsmanagement kann beim Ausfüllen der Wahlerklärung unterstützen.
Die Höhe des jeweiligen Leistungsanspruchs richtet sich je nach Paragraph auch nach den Regelbedarfsstufen. Diese unterscheiden sich nach dem Alter, dem Familienstatus oder der Wohnsituation. Informationen hierzu können dem Leistungsbescheid des Geflüchteten entnommen werden.
In Fällen bei denen Betroffene eine Duldung erhalten und vollziehbar ausreisepflichtig sind, kann es zu einer Kürzung der Leistungen gem. § 1 a AsylbLG kommen. Die Kürzungen hängen meistens mit der Verletzung von Mitwirkungspflichten z.B. zur Vorlage bzw. Beschaffung von Pass oder Passersatz zusammen. Im Hinblick darauf kann bei der zuständigen Leistungsbehörde auch eine Beihilfe zur Passbeschaffung angefragt werden. Die Unterstützung der Betroffenen durch das Integrationsmanagement ist hierbei ebenfalls stark gefragt.
Ein regelmäßiger Austausch zwischen dem Integrationsmanagement und den Leistungsbehörden ist die Grundvoraussetzung für eine gute Zusammenarbeit im Sinne der Geflüchteten. Wenden Sie sich daher mit Fragen immer an die zuständige Leistungsbehörde.