Aufenthalt
Es gibt verschiedene Zuständigkeiten beim Thema Aufenthalt von Geflüchteten. In der Praxis ist vor allem die Ausländerbehörde Kooperationspartnerin der Integrationsmanagenden. Die Ausländerbehörde ist in der Regel Teil der Kreisverwaltung oder der Verwaltung einer großen Kreisstadt bzw. eines Stadtkreises. Integrationsmanagende treten mit der Ausländerbehörde in Kontakt, wenn es um die Ausstellung von aufenthaltsrechtlichen Statusdokumenten (Aufenthaltsgestattung, Duldung oder Aufenthaltserlaubnis), Umverteilung, Wohnsitzauflage sowie Passabgabe geht.
Den Ausländerbehörden übergeordnet sind in Baden-Württemberg die Regierungspräsidien, die Teil der Landesverwaltung sind und eine Aufsichtsfunktion über die Ausländerbehörden ausüben. Zu ihren Aufgaben gehören unter anderem die Koordination, Überwachung und Unterstützung der unteren Ausländerbehörden sowie die direkte Bearbeitung bestimmter asyl- und ausländerrechtlicher Angelegenheiten, z.B. die Bearbeitung von Widersprüchen oder die Koordination von Rückführungen und Abschiebungen.
Zusätzlich ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) für das Asylverfahren und alle Entscheidungen im Verlauf des Asylverfahrens zuständig. Als zentrale Bundesbehörde für Asylverfahren und Migration arbeitet das BAMF eng mit den Ausländerbehörden zusammen, insbesondere in Fragen der Asylverfahren, der Anerkennung des Flüchtlingsstatus und der Integration.
Werden Asylverfahren oder Aufenthaltserlaubnisse abgelehnt, wird im Einzelfall geprüft, ob juristische Schritte und ein Klageverfahren Sinn machen und Erfolg versprechen. Bei Bedarf vermitteln die Integrationsmanagenden an juristische Beratungseinrichtungen, wie zum Beispiel die Refugee Law Clinic (an vielen Universitäten vorhanden), der Flüchtlingsrat Baden-Württemberg oder erfahrene Migrationsrechtsanwältinnen oder -anwälte.
Auch wenn juristische Schritte im Einzelfall keinen Erfolg versprechen oder ausgeschöpft wurden, kann es bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen Möglichkeiten zum Erwerb eines Bleiberechts für vollziehbar Ausreisepflichtige (Ausbildungs- und Beschäftigungsduldung, §§ 60c, 60d AufenthG) und sogar der Aufenthaltsverfestigung (z. B. §§ 16g, 23a, 25 Abs. 5, 25a, 25b, 104c AufenthG) geben.
- Flüchtlingsrat Baden-WürttembergExterner Link
- MigrantenselbstorganisationenExterner Link
- Refugee Law Clinics Deutschland – ÜbersichtExterner Link